Jungwacht Oberegg
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1. Name und Sitz
1) Unter dem Namen „Jungwacht Oberegg“ besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB) mit Sitz in Oberegg AI.
2. Zweck
1) Jungwacht Oberegg ist eine katholische Kinder- und Jugendorganisation. Der Verein bietet den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Pfarreien einen Ort des Zusammenseins und begleitet sie in ihrer ganzheitlichen Entwicklung. Jungwacht Obergg bietet Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unabhängig von ihren Fähigkeiten und ihrer sozialen, ethnischen oder religiösen Herkunft die Möglichkeit, Neues zu lernen, ihre Fähigkeiten zu entdecken und sich sportlich zu betätigen.
2) Die Arbeit von Jungwacht Oberegg basiert auf einem partizipativ, verfassten Leitbild und richtet sich nach den darin enthaltenen Grundsätzen, wie: zusammen sein, mitbestimmen, Glauben leben, kreativ sein und Natur erleben. Darüber hinaus prägen dem Leitbild zugehörige Haltungspapiere die Kinder- und Jugendaktivitäten von Jungwacht Oberegg. Als Teil verbandlicher Kinder- und Jugendarbeit werden die Angebote grösstenteils von Jugendlichen und jungen Erwachsenen selber vorbereitet und geleitet. Dahinter steht eine interaktive Pädagogik, die Kinder und Jugendliche in ihrer Selbständigkeit bestärkt sowie auf Entwicklung und Nachhaltigkeit ausgerichtet ist.
3) In der Regel bilden die Gruppen einer Pfarrei zusammen eine Schar. Das Leben von Jungwacht Blauring spielt sich vorwiegend in diesen Kindergruppen mit Gleichaltrigen ab. Die Scharleitung und das restliche Leitungsteam planen und koordinieren das gemeinsame Scharleben, welches jährlich zahlreiche Aktivitäten beinhaltet.
3. Mittel
1) Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt Jungwacht Oberegg über die Beiträge der Mitglieder, Zuschüsse von staatlichen, kirchlichen und privaten Stellen, Subventionen, Schenkungen, Vermächtnisse sowie über Erträge aller Art.
2) Die Mitglieder sind einzig zur Bezahlung der festgesetzten Mitgliederbeiträge verpflichtet; darüber hinausgehende Verpflichtungen der Mitglieder dem Verein gegenüber bestehen nicht. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jegliche persönliche Haftung oder Schuldendeckungspflicht der Mitglieder wird ausgeschlossen.
4. Mitgliedschaft
1) Der Verein „Jungwacht Oberegg“ ist Mitglied von Jungwacht Blauring Region Rheintal.
5. Mitglieder
1) Mitglied von Jungwacht Oberegg ist, wer den Zweck des Vereins (Zweckartikel)
anerkennt und konform im Bestandes Verzeichnis geführt wird. Die Mitglieder haben in
der Regel Wohnsitz in Oberegg, Schachen, Reute, Büriswilen. Ausnahmen sind
möglich.
2) Das Mitgliedschaftsverhältnis einer natürlichen Person mit Jungwacht Oberegg
begründet gleichzeitig das Einzelmitgliedschaftsverhältnis mit Jungwacht Blauring
Region Rheintal sowie Jungwacht Blauring Kanton SG/AI/AR/GL.
3) Jungwacht Oberegg ist nicht verpflichtet, die in den Statuten von Jungwacht Blauring
Schweiz festgehaltenen Verpflichtungen, die er zu befolgen hat, auch auf seine
Mitglieder zu übertragen.
4) Mitglieder bis zum vollendeten 16. Altersjahr haben grundsätzlich die gleichen Rechte
und Pflichten wie Mitglieder, verfügen jedoch über kein Stimm- und Wahlrecht.
5) Das absolvieren eines Kurses verpflichtet zu einem weiteren Jahr Mitgliedschaft. Wird
dies nicht eingehalten, können die Kurskosten zurückgefordert werden. Ausnahmen
sind möglich.
6. Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses
1) Die Mitgliedschaft endet bei Tod, Austritt oder Ausschliessung.
2) Zuständig für Ausschliessungen ist der Vorstand, der das Mitglied vor der
Ausschliessungsentscheidung anzuhören hat. Das betroffene Mitglied kann gegen
seine Ausschliessung binnen Monatsfrist an die Vereinsversammlung rekurrieren.
7. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Versammlung der Mitglieder (Vereinsversammlung)
- der Vorstand
- das Leitungsteam
- die Revisionsstelle
8. Die Vereinsversammlung
1) Die Vereinsversammlung erfolgt durch eine Delegiertenversammlung und ist das
oberste Organ des Vereins. Delegierte sind sämtliche Personen, welche im aktuellen
Vereinsjahr als Mitglied des Leitungsteams geführt werden. Die Ernennung der
Delegierten der Vereinsversammlung erfolgt durch eine stille Wahl beim Eintritt ins
Leitungsteam zu Beginn des Vereinsjahres und gilt für die Zeit bis zum Austritt aus dem
Leitungsteam. Die Vereinsmitglieder (bzw. deren gesetzliche Vertreter) können gegen
die Wahl der neuen Delegierten bis 4 Wochen nach dem Eintritt ins Leitungsteam z.H.
des Vorstandes Einwände geltend machen. Werden Einwände erhoben, so erfolgt die
Wahl durch die Vereinsmitglieder. Zur ordentlichen Wahl eines Delegierten ist das
absolute Mehr erforderlich.
2) Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand schriftlich mindestens 30 Tage im Voraus
unter Angabe der Traktanden einberufen und findet grundsätzlich im ersten Halbjahr
eines jeden Kalenderjahres statt. Anträge seitens der Mitglieder sind dem Vorstand
rechtzeitig einzureichen.
3) Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen.
Er hat diese auch einzuberufen, falls dies von einem Fünftel der Mitglieder unter
Angabe des Traktandums verlangt wird.
4) Der ordentlichen Vereinsversammlung stehen insbesondere folgende Kompetenzen
zu:
- Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, welche der Vorstand der
Vereinsversammlung zur Entscheidung unterbreitet
- Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
- Wahl des Vorstandes
- Wahl des Präsides (in Absprache mit der Kirchenverwaltung)
- Wahl der Revisionsstelle
- Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Beschlussfassung betreffend Jahresrechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz)
- Beschlussfassung betreffend Budget
- Entlastung der Organe
- Rekurs Instanz bei Ausschliessungsentscheiden des Vorstands
- Beschlussfassung über Statutenänderung oder Auflösung des Vereins
5) Ein Beschluss der Versammlung kommt mit einfachem Mehr zustande, d.h. wenn er
mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigt. Hier werden Stimmenthaltungen nicht
mitgezählt. Mit anderen Worten erfolgt der Beschluss mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
6) Beschlüsse betreffend Änderung der Statuten sowie der Auflösung des Vereins
benötigen die absolute Mehrheit der Stimmen. Das absolute Mehr ist erreicht, wenn
von den an der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten mehr als die Hälfte
einem Beschluss zustimmt.
9. Der Vorstand
1) Der Vorstand setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen und wird von der
Vereinsversammlung gewählt. Bei seiner Zusammensetzung ist der angemessenen
Vertretung beider Geschlechter Rechnung zu tragen.
2) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr, die Wiederwahl ist zulässig.
3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Der
Vorstand konstituiert sich selbst. Er regelt die Zeichnungsberechtigung.
4) Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der anfallenden
Geschäfte notwendig ist. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht.
5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit im Rahmen der üblichen Aufwendungen im Ehrenamt
aus.
6) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7) Über die Aufnahme eines Mitglieds in das Leitungsteams entscheidet der Vorstand.
10. Das Leitungsteam
1) Das Leitungsteam setzt sich zusammen aus allen offiziellen Leiterinnen und Leitern
der Schar sowie dem/der Präses. Das Leitungsteam plant und koordiniert das
gemeinsame Scharleben.
2) Das Leitungsteam bestimmt die Delegierten für die Regional- bzw.
Kantonalkonferenz.
3) Abhandlung der Ein- und Austritte, welche bis einen Monat vor der
Vereinsversammlung beim Vorstand eingereicht wurden
11. Die Revisionsstelle
1) Die Revisionsstelle setzt sich aus einer Person oder zwei Personen zusammen.
2) Die Revision richtet sich nach den Vorgaben des Vorstandes. Vorbehalten bleibt Art.
69b ZGB.
3) Die Revisionsstelle kann jederzeit Einsicht in die Bücher des Vereins nehmen und
Stichproben in der Buchhaltung vornehmen.
4) Die Revisionsstelle wird jährlich gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
5) Die Revisionsstelle erstattet der Vereinsversammlung Bericht. Dieser ist auch dem
Vorstand von Jungwacht Blauring Region Rheintal zur Kenntnis zu bringen.
12. Präses
1) Der/die Präses berät das Leitungsteam, begleitet die Schar. Als Präses unterstützt er/sie
das Leitungsteam bei der Gestaltung von spirituellen Impulsen und der Frage nach
dem religiösen Leben in Jungwacht Blauring.
2) Er/sie pflegt regelmässigen Kontakt mit der Pfarreileitung und der Kirchenpflege und
vermittelt bei Bedarf zwischen Jungwacht Blauring, Pfarreileitung, Eltern und
Behörden.
3) Die Amtsdauer des/der Präses beträgt, sofern nicht anders vereinbart, zwei Jahre. Eine
Wiederwahl ist möglich.
13. Eltern
1) Im gegenseitigen Einverständnis etabliert das Leitungsteam bei Bedarf eine Form der
Eltern-Mitarbeit. Diese kann entweder als Mitbestimmung (in Form eines Elternrates)
oder als Mitarbeit (z.B. für konkrete Projekte wie Lager-Aufbau, Kuchentisch,
Bastelmarkt) ausgestaltet werden.
2) Besteht ein Elternrat, so hat ihn der Vorstand vor wichtigen Entscheidungen
anzuhören. Der Elternrat konstituiert sich selbst, wobei die Bestimmungen dieser
Stauten sachgemäss anzuwenden sind. Das Leitungsteam hat die Kompetenz, den
Elternrat aufzulösen oder zu sistieren. Im Konfliktfall sind die beteiligten Parteien
verpflichtet, zuerst eine Lösung auf dem Wege der Mediation anzustreben.
14. Streiterledigung durch Mediation
1) Bezüglich sämtlicher Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieser Statuten
ergeben, sind alle der Satzungshoheit des Verbandes unterstellten Personen
verpflichtet, eine Lösung auf dem Wege der Mediation anzustreben. Das
Mediationsverfahren inklusive dem Miteinbezug der DOK wird in einem separaten
Reglement geregelt.
15. Schiedsgerichtsbarkeit
1) Streitigkeiten, welche nicht auf dem Wege der Mediation erledigt werden können,
sind, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, einem ad hoc-Schiedsgericht
zu unterbreiten. Ein solches Schiedsgerichtsverfahren richtet sich nach den für den
Kanton Appenzell Innerrhoden anwendbaren verfahrensrechtlichen Bestimmungen.
Zuständig ist das Amt der Gemeinde, wo die Schar ihren Sitz hat.
16. Vereinsjahr
1) Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
17. Auflösung des Vereins / Vereinigung
1) Löst sich Jungwacht Oberegg zu Gunsten eines Nachfolgevereins auf oder vereinigt er
sich mit einem anderen Verein, so geht das Vereinsvermögen auf diesen Zeitpunkt hin
auf den Nachfolgeverein über.
2) Löst sich der Verein ohne Nachfolgeverein auf, so wird das Vermögen Jungwacht
Blauring Region Rheintal zur getreuen Verwaltung übergeben. Jungwacht Blauring
Region Rheintal hat es einem späteren Verein zu übermachen, welcher einen
gleichgelagerten Zweck verfolgt.
3) Vor der Auflösung wird durch die Vereinsversammlung entschieden, was mit dem
Vereinsvermögen passieren soll.
18. Statuten / Genehmigung
1) Diese Statuten sind am 25.4.2019 von Jungwacht Blauring Region Rheintal genehmigt
worden und entsprechen den Vorgaben der Deutschschweizerischen
Ordinarienkonferenz. Jede Statutenrevision bedarf der Genehmigung durch
Jungwacht Blauring Region Rheintal. Diese Statuten sowie jede Statutenrevision treten
mit Annahme durch die Vereinsversammlung in Kraft.
2) Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 24. Januar 2015
1) Unter dem Namen „Jungwacht Oberegg“ besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB) mit Sitz in Oberegg AI.
2. Zweck
1) Jungwacht Oberegg ist eine katholische Kinder- und Jugendorganisation. Der Verein bietet den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Pfarreien einen Ort des Zusammenseins und begleitet sie in ihrer ganzheitlichen Entwicklung. Jungwacht Obergg bietet Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unabhängig von ihren Fähigkeiten und ihrer sozialen, ethnischen oder religiösen Herkunft die Möglichkeit, Neues zu lernen, ihre Fähigkeiten zu entdecken und sich sportlich zu betätigen.
2) Die Arbeit von Jungwacht Oberegg basiert auf einem partizipativ, verfassten Leitbild und richtet sich nach den darin enthaltenen Grundsätzen, wie: zusammen sein, mitbestimmen, Glauben leben, kreativ sein und Natur erleben. Darüber hinaus prägen dem Leitbild zugehörige Haltungspapiere die Kinder- und Jugendaktivitäten von Jungwacht Oberegg. Als Teil verbandlicher Kinder- und Jugendarbeit werden die Angebote grösstenteils von Jugendlichen und jungen Erwachsenen selber vorbereitet und geleitet. Dahinter steht eine interaktive Pädagogik, die Kinder und Jugendliche in ihrer Selbständigkeit bestärkt sowie auf Entwicklung und Nachhaltigkeit ausgerichtet ist.
3) In der Regel bilden die Gruppen einer Pfarrei zusammen eine Schar. Das Leben von Jungwacht Blauring spielt sich vorwiegend in diesen Kindergruppen mit Gleichaltrigen ab. Die Scharleitung und das restliche Leitungsteam planen und koordinieren das gemeinsame Scharleben, welches jährlich zahlreiche Aktivitäten beinhaltet.
3. Mittel
1) Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt Jungwacht Oberegg über die Beiträge der Mitglieder, Zuschüsse von staatlichen, kirchlichen und privaten Stellen, Subventionen, Schenkungen, Vermächtnisse sowie über Erträge aller Art.
2) Die Mitglieder sind einzig zur Bezahlung der festgesetzten Mitgliederbeiträge verpflichtet; darüber hinausgehende Verpflichtungen der Mitglieder dem Verein gegenüber bestehen nicht. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jegliche persönliche Haftung oder Schuldendeckungspflicht der Mitglieder wird ausgeschlossen.
4. Mitgliedschaft
1) Der Verein „Jungwacht Oberegg“ ist Mitglied von Jungwacht Blauring Region Rheintal.
5. Mitglieder
1) Mitglied von Jungwacht Oberegg ist, wer den Zweck des Vereins (Zweckartikel)
anerkennt und konform im Bestandes Verzeichnis geführt wird. Die Mitglieder haben in
der Regel Wohnsitz in Oberegg, Schachen, Reute, Büriswilen. Ausnahmen sind
möglich.
2) Das Mitgliedschaftsverhältnis einer natürlichen Person mit Jungwacht Oberegg
begründet gleichzeitig das Einzelmitgliedschaftsverhältnis mit Jungwacht Blauring
Region Rheintal sowie Jungwacht Blauring Kanton SG/AI/AR/GL.
3) Jungwacht Oberegg ist nicht verpflichtet, die in den Statuten von Jungwacht Blauring
Schweiz festgehaltenen Verpflichtungen, die er zu befolgen hat, auch auf seine
Mitglieder zu übertragen.
4) Mitglieder bis zum vollendeten 16. Altersjahr haben grundsätzlich die gleichen Rechte
und Pflichten wie Mitglieder, verfügen jedoch über kein Stimm- und Wahlrecht.
5) Das absolvieren eines Kurses verpflichtet zu einem weiteren Jahr Mitgliedschaft. Wird
dies nicht eingehalten, können die Kurskosten zurückgefordert werden. Ausnahmen
sind möglich.
6. Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses
1) Die Mitgliedschaft endet bei Tod, Austritt oder Ausschliessung.
2) Zuständig für Ausschliessungen ist der Vorstand, der das Mitglied vor der
Ausschliessungsentscheidung anzuhören hat. Das betroffene Mitglied kann gegen
seine Ausschliessung binnen Monatsfrist an die Vereinsversammlung rekurrieren.
7. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Versammlung der Mitglieder (Vereinsversammlung)
- der Vorstand
- das Leitungsteam
- die Revisionsstelle
8. Die Vereinsversammlung
1) Die Vereinsversammlung erfolgt durch eine Delegiertenversammlung und ist das
oberste Organ des Vereins. Delegierte sind sämtliche Personen, welche im aktuellen
Vereinsjahr als Mitglied des Leitungsteams geführt werden. Die Ernennung der
Delegierten der Vereinsversammlung erfolgt durch eine stille Wahl beim Eintritt ins
Leitungsteam zu Beginn des Vereinsjahres und gilt für die Zeit bis zum Austritt aus dem
Leitungsteam. Die Vereinsmitglieder (bzw. deren gesetzliche Vertreter) können gegen
die Wahl der neuen Delegierten bis 4 Wochen nach dem Eintritt ins Leitungsteam z.H.
des Vorstandes Einwände geltend machen. Werden Einwände erhoben, so erfolgt die
Wahl durch die Vereinsmitglieder. Zur ordentlichen Wahl eines Delegierten ist das
absolute Mehr erforderlich.
2) Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand schriftlich mindestens 30 Tage im Voraus
unter Angabe der Traktanden einberufen und findet grundsätzlich im ersten Halbjahr
eines jeden Kalenderjahres statt. Anträge seitens der Mitglieder sind dem Vorstand
rechtzeitig einzureichen.
3) Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen.
Er hat diese auch einzuberufen, falls dies von einem Fünftel der Mitglieder unter
Angabe des Traktandums verlangt wird.
4) Der ordentlichen Vereinsversammlung stehen insbesondere folgende Kompetenzen
zu:
- Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, welche der Vorstand der
Vereinsversammlung zur Entscheidung unterbreitet
- Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
- Wahl des Vorstandes
- Wahl des Präsides (in Absprache mit der Kirchenverwaltung)
- Wahl der Revisionsstelle
- Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Beschlussfassung betreffend Jahresrechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz)
- Beschlussfassung betreffend Budget
- Entlastung der Organe
- Rekurs Instanz bei Ausschliessungsentscheiden des Vorstands
- Beschlussfassung über Statutenänderung oder Auflösung des Vereins
5) Ein Beschluss der Versammlung kommt mit einfachem Mehr zustande, d.h. wenn er
mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigt. Hier werden Stimmenthaltungen nicht
mitgezählt. Mit anderen Worten erfolgt der Beschluss mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
6) Beschlüsse betreffend Änderung der Statuten sowie der Auflösung des Vereins
benötigen die absolute Mehrheit der Stimmen. Das absolute Mehr ist erreicht, wenn
von den an der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten mehr als die Hälfte
einem Beschluss zustimmt.
9. Der Vorstand
1) Der Vorstand setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen und wird von der
Vereinsversammlung gewählt. Bei seiner Zusammensetzung ist der angemessenen
Vertretung beider Geschlechter Rechnung zu tragen.
2) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr, die Wiederwahl ist zulässig.
3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Der
Vorstand konstituiert sich selbst. Er regelt die Zeichnungsberechtigung.
4) Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der anfallenden
Geschäfte notwendig ist. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht.
5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit im Rahmen der üblichen Aufwendungen im Ehrenamt
aus.
6) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7) Über die Aufnahme eines Mitglieds in das Leitungsteams entscheidet der Vorstand.
10. Das Leitungsteam
1) Das Leitungsteam setzt sich zusammen aus allen offiziellen Leiterinnen und Leitern
der Schar sowie dem/der Präses. Das Leitungsteam plant und koordiniert das
gemeinsame Scharleben.
2) Das Leitungsteam bestimmt die Delegierten für die Regional- bzw.
Kantonalkonferenz.
3) Abhandlung der Ein- und Austritte, welche bis einen Monat vor der
Vereinsversammlung beim Vorstand eingereicht wurden
11. Die Revisionsstelle
1) Die Revisionsstelle setzt sich aus einer Person oder zwei Personen zusammen.
2) Die Revision richtet sich nach den Vorgaben des Vorstandes. Vorbehalten bleibt Art.
69b ZGB.
3) Die Revisionsstelle kann jederzeit Einsicht in die Bücher des Vereins nehmen und
Stichproben in der Buchhaltung vornehmen.
4) Die Revisionsstelle wird jährlich gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
5) Die Revisionsstelle erstattet der Vereinsversammlung Bericht. Dieser ist auch dem
Vorstand von Jungwacht Blauring Region Rheintal zur Kenntnis zu bringen.
12. Präses
1) Der/die Präses berät das Leitungsteam, begleitet die Schar. Als Präses unterstützt er/sie
das Leitungsteam bei der Gestaltung von spirituellen Impulsen und der Frage nach
dem religiösen Leben in Jungwacht Blauring.
2) Er/sie pflegt regelmässigen Kontakt mit der Pfarreileitung und der Kirchenpflege und
vermittelt bei Bedarf zwischen Jungwacht Blauring, Pfarreileitung, Eltern und
Behörden.
3) Die Amtsdauer des/der Präses beträgt, sofern nicht anders vereinbart, zwei Jahre. Eine
Wiederwahl ist möglich.
13. Eltern
1) Im gegenseitigen Einverständnis etabliert das Leitungsteam bei Bedarf eine Form der
Eltern-Mitarbeit. Diese kann entweder als Mitbestimmung (in Form eines Elternrates)
oder als Mitarbeit (z.B. für konkrete Projekte wie Lager-Aufbau, Kuchentisch,
Bastelmarkt) ausgestaltet werden.
2) Besteht ein Elternrat, so hat ihn der Vorstand vor wichtigen Entscheidungen
anzuhören. Der Elternrat konstituiert sich selbst, wobei die Bestimmungen dieser
Stauten sachgemäss anzuwenden sind. Das Leitungsteam hat die Kompetenz, den
Elternrat aufzulösen oder zu sistieren. Im Konfliktfall sind die beteiligten Parteien
verpflichtet, zuerst eine Lösung auf dem Wege der Mediation anzustreben.
14. Streiterledigung durch Mediation
1) Bezüglich sämtlicher Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieser Statuten
ergeben, sind alle der Satzungshoheit des Verbandes unterstellten Personen
verpflichtet, eine Lösung auf dem Wege der Mediation anzustreben. Das
Mediationsverfahren inklusive dem Miteinbezug der DOK wird in einem separaten
Reglement geregelt.
15. Schiedsgerichtsbarkeit
1) Streitigkeiten, welche nicht auf dem Wege der Mediation erledigt werden können,
sind, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, einem ad hoc-Schiedsgericht
zu unterbreiten. Ein solches Schiedsgerichtsverfahren richtet sich nach den für den
Kanton Appenzell Innerrhoden anwendbaren verfahrensrechtlichen Bestimmungen.
Zuständig ist das Amt der Gemeinde, wo die Schar ihren Sitz hat.
16. Vereinsjahr
1) Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
17. Auflösung des Vereins / Vereinigung
1) Löst sich Jungwacht Oberegg zu Gunsten eines Nachfolgevereins auf oder vereinigt er
sich mit einem anderen Verein, so geht das Vereinsvermögen auf diesen Zeitpunkt hin
auf den Nachfolgeverein über.
2) Löst sich der Verein ohne Nachfolgeverein auf, so wird das Vermögen Jungwacht
Blauring Region Rheintal zur getreuen Verwaltung übergeben. Jungwacht Blauring
Region Rheintal hat es einem späteren Verein zu übermachen, welcher einen
gleichgelagerten Zweck verfolgt.
3) Vor der Auflösung wird durch die Vereinsversammlung entschieden, was mit dem
Vereinsvermögen passieren soll.
18. Statuten / Genehmigung
1) Diese Statuten sind am 25.4.2019 von Jungwacht Blauring Region Rheintal genehmigt
worden und entsprechen den Vorgaben der Deutschschweizerischen
Ordinarienkonferenz. Jede Statutenrevision bedarf der Genehmigung durch
Jungwacht Blauring Region Rheintal. Diese Statuten sowie jede Statutenrevision treten
mit Annahme durch die Vereinsversammlung in Kraft.
2) Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 24. Januar 2015